Wichtige Fragen und Antworten zu Brieffachanlagen
Wo muss eine Brieffachanlage errichtet werden?
Falls ein Gebäude von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird (z.B. Gehsteig), hat sich die Brieffachanlage in der unmittelbaren Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden. In einer speziellen Verordnung des Bundesministeriums wurde definiert, dass beim Austausch der alten Hausbrieffachanlage (HBFA) auf eine neue der bisherige Anbringungsort die Anforderung erfüllt. Falls sich das Gebäude nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet, ist die Brieffachanlage an der Grundstücksgrenze zu errichten.
Wer ist für die Entsorgung der alten Anlage zuständig?
Wir entsorgen Ihre alte Anlage fachgerecht.
Kann ich meine bestehenden Zylinder weiterverwenden?
Ja, wir als EVVA bieten Ihnen die Möglichkeit, sowohl kleine als auch große Schließzylinder aller gängigen Marken (auch Fremdfabrikate!) von Brieffachanlagen weiterzuverwenden.
Ist die Anwesenheit der Mieter oder eines Vertreters der Hauseigentümer beim Umbau notwendig?
Nein. Durch ein spezielles geschütztes EVVA-Verfahren übernehmen wir die bestehenden Schlösser – daher benötigen wir Ihren Schlüssel nicht. Ihr Postschlüssel sperrt so wie bisher auch Ihr neues Postfach.
Stehen nach dem Umbau alle Fächer offen?
Nein, durch unser geschütztes Verfahren werden die Fächer versperrt hinterlassen.
Was geschieht mit der schon zugestellten Post?
Nach dem Umbau übertragen wir Ihre Poststücke von den alten Fächern in die neuen.
Bietet EVVA auch eine Vorlage für Namensschilder an?
Ja! Sie können sich die Vorlagen für Namensschilder (im Word-Format) gleich hier downloaden.
Wie sicher sind die neuen Anlagen?
Durch die Verwendung von massiven Stahlblechen wird ein erhöhter Widerstand gegen Einbruch und Vandalismus gewährleistet. Darüber hinaus bieten wir Ihnen unsere zusätzliche Postentnahme-Sicherung aus Kunststoff an.
Was müssen die neuen Hausbrieffachanlagen können?
Die neuen Anlagen müssen die Abgabe von Postsendungen, ausgenommen Paketsendungen, durch Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten ermöglichen und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter schützen (ÖNORM EN 13724).
Wann müssen Hausbrieffachanlagen angebracht werden?
In Gebäuden mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, hat die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer jeder Empfängerin und jedem Empfänger einen Hausbriefkasten zur Verfügung zu stellen. Dies hat in Form einer Hausbrieffachanlage zu erfolgen (§ 34 Postmarktgesetz).
Wer ist zur Anbringung verpflichtet?
Bei Neubauten die Hauseigentümer, im Bestand gemäß Austauschpflicht nach § 34 Postmarktgesetz die österreichische Post bis zum 31.12.2012.
Wer zahlt den Austausch?
Die Post. Die Kosten werden nach den Regeln des Postmarktgesetzes zu einem Teil durch die neuen Postdienstleister nach den Marktanteilen der Dienstleister und der Post ersetzt.
Weitere Informationen der Wirtschaftskammer zu den Hausbrieffachanlagen



